Gg - grundgesetz für die bundesrepublik deutschlandart 104a gg - ausgaben, verteilung bund und länder art 104b gg - finanzhilfen für besonders bedeutsame investitionen der länder/gemeinden.
Art. 20 gg legt die staatsstrukturprinzipien der bundesrepublik fest:
Demokratie, sozialstaat und bundesstaat;
Er bestimmt die volkssouveränität, gewaltengliederung und bindung aller staatsgewalt